Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2023 gefordert. Der Landtag hat am 24.11.2022 das „Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften“ (LFAG) beschlossen.
Mit dem neuen LFAG werden die Nivellierungssätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 wie folgt festgesetzt werden:
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Grundsteuer A von bisher 300 v. H. auf 345 v.
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Grundsteuer B von bisher 365 v. H. auf 465 v.
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Gewerbesteuer von bisher 365 v. H. auf 380 v.